Gesetz vlÖ-g - Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs § 5 vlÖ-g Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024 In Kraft seit : 18.01.2017 § 5 Weitere Förderungen für die in den §§ 1 und 3 genannten Zwecke durch den Bund sind mit Ausnahme der Regelung des § 5a für den Zeitraum der Mittelverwendung ausgeschlossen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift