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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 09.10.2002
§ 2
Die Mittel gemäß § 1 sind zu veranlagen. Die geplante Veranlagungsform unterliegt der Zustimmung des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Die Veranlagung der Mittel ist so vorzunehmen, dass eine Rücküberweisung der Mittel AN den Bund bei Eintritt eines Grundes gemäß § 4 erfolgen kann. Für den im § 1 genannten Zweck sind die Veranlagungserträgnisse zu verwenden. Bis zur Erzielung von Veranlagungserträgnissen ist ein Vorgriff auf die zur Verfügung gestellten Mittel bis zum Ausmaß eines zu erwartenden Zinsengewinnes aus der Veranlagung des im § 1 genannten Betrages möglich.
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