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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 11.06.2010
§ 30 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 7 Abs. 5 sowie 28 der Bundeskanzler und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.