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§ 9 vgg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

2. Abschnitt Gewährleistung beim Warenkauf
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 9 Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt ist auf Verträge über den Kauf von Waren (§ 1 Abs. 1 Z 1) anzuwenden.
(2) Bei Waren mit digitalen Elementen ist dieser Abschnitt dann auch auf die in den Waren enthaltenen oder mit ihnen verbundenen digitalen Leistungen anzuwenden, wenn diese aufgrund des Vertrags mit den Waren bereitzustellen sind, unabhängig davon, ob die Bereitstellung durch den Unternehmer oder einen Dritten geschieht. Im Zweifel gilt die Bereitstellung der digitalen Leistungen als vom Vertrag umfasst.
(3) Auf körperliche Datenträger, die nur als Träger digitaler Inhalte dienen, ist dieser Abschnitt nicht anzuwenden.
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