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§ 25 vgg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 25 Pflichten des Verbrauchers bei Vertragsauflösung
(1) Löst der Verbraucher den Vertrag auf, so darf er die digitale Leistung nicht mehr nutzen oder Dritten zur Verfügung stellen.
(2) Der Verbraucher hat einen körperlichen Datenträger, auf dem die digitalen Inhalte bereitgestellt wurden, dem Unternehmer auf dessen Kosten unverzüglich zurückzusenden, sofern ihn der Unternehmer dazu binnen 14 Tagen ab Zugang der Auflösungserklärung auffordert.
(3) Der Verbraucher schuldet kein Entgelt für die Nutzung der digitalen Leistung für den Zeitraum, in dem diese mangelhaft war.
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