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§ 18 vgg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 18 Gewährleistungsumfang und Gewährleistungsfrist
(1) Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag einmal oder mehrmals einzeln bereitzustellen ist, leistet der Unternehmer Gewähr für jeden Mangel, der bei Bereitstellung vorliegt und innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt hervorkommt. Bei Rechtsmängeln leistet der Unternehmer Gewähr, wenn der Mangel bei Bereitstellung vorliegt.
(2) Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, leistet der Unternehmer Gewähr für jeden Mangel, der während der Dauer dieser Bereitstellungspflicht auftritt oder hervorkommt. Bei Rechtsmängeln leistet der Unternehmer Gewähr, wenn der Mangel zu Beginn der Bereitstellung oder zu einem Zeitpunkt innerhalb der Dauer der Bereitstellungspflicht vorliegt.
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