Suche

§ 11 vgg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 11 Vermutung bei Hervorkommen eines Mangels; Beweislast
(1) Bei einem Mangel, der innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Ware hervorkommt, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorgelegen ist. Diese Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist.
(2) Wenn bei einer Ware mit digitalen Elementen die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, so trägt bei Hervorkommen eines Mangels während des in § 10 Abs. 2 genannten Zeitraums der Unternehmer die Beweislast'>Beweislast dafür, dass die digitale Leistung während dieses Zeitraums dem Vertrag entsprochen hat.
Filter