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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2002
§ 10 Vereinsversammlungen
Für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden, gilt das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Vereins als geladene Gäste gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes anzusehen sind.