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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 24 Rechtsmittel
Gegen Urteile, die über einen Verband ergangen sind, stehen – auch im Falle des selbstständigen Verfahrens – die in der StPO gegen Urteile vorgesehenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe offen.