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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 11 Ausschluss eines Rückgriffs
Für Sanktionen und Rechtsfolgen, die den Verband auf Grund dieses Bundesgesetzes treffen, ist ein Rückgriff auf Entscheidungsträger oder Mitarbeiter ausgeschlossen.