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§ 5 uspg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.02.2016
§ 5 Teilnehmer des Unternehmensserviceportals
(1) Teilnehmer, die sich bei Transaktionen einer in das Unternehmensserviceportal einbezogenen Anwendung bedienen und in einer solchen Anwendung ordnungsgemäß angemeldet sind, können sein:
1. Unternehmen,
2. Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter und
3. natürliche Personen, die nicht im Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 eingetragen sind, für eingeschränkte Zwecke, insbesondere bei Transaktionen im Zuge der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit und bei der Übermittlung von eRechnungen gemäß der eRechnungsverordnung, BGBl. II. Nr. 505/2012.
(2) Teilnehmer, die Anwendungen oder Informationen im Unternehmensserviceportal bereitstellen, können sein:
1. Behörden, gesetzliche Interessenvertretungen, Sozialversicherungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,
2. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar im Eigentum von Bund, Länder und Gemeinden stehende juristische Personen, für im öffentlichen Interesse wahrgenommene Aufgaben,
3. sonstige Unternehmen.
(3) Teilnehmer, die Versuche oder Handlungen unternehmen, die
1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
können von der Teilnahme am Unternehmensserviceportal ausgeschlossen werden.
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