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§ 3 uspg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 08.01.2018
§ 3 Einrichtung und Betrieb des Unternehmensserviceportals und Betrieb des Bürgerserviceportals
(1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Bundesrechenzentrum Gmbh'>Gmbh zu beauftragen, ein Unternehmensserviceportal einzurichten und zu betreiben. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nähere Bedingungen für die Nutzung des Unternehmensserviceportals durch Verordnung festzulegen. Diese hat insbesondere die nähere Ausgestaltung der Registrierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 am Unternehmensserviceportal sowie der Rechte und Pflichten der Benutzerinnen/Benutzer und der USP-Administratorin/des USP-Administrators, der Nutzung der Melde- und Kommunikationsinfrastruktur und des Vertretungsmanagements des Unternehmensserviceportals zu enthalten.
(2) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat das Internetserviceportal für Bürgerinnen und Bürger (Bürgerserviceportal) zu führen.
(3) Jede Bundesministerin/jeder Bundesminister ist verpflichtet, innerhalb ihres/seines jeweiligen Wirkungsbereiches AN der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Transaktionen im Sinne des § 1 Abs. 1 sowie am Betrieb des Bürgerserviceportals (§ 1 Abs. 2) durch Bereitstellung von Information mitzuwirken.
(3a) Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 können innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches am Unternehmensserviceportal durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Transaktionen mitwirken.
(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Mitwirkung am Unternehmensserviceportal gemäß Abs. 3 durch Verordnung die näheren Bestimmungen insbesondere über Vorkehrungen zur Datensicherheit, zu Schnittstellen, zu Datenformaten sowie zur Informationsaufbereitung und -übermittlung regeln.
(5) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Mitwirkung am Bürgerserviceportal gemäß Abs. 3 durch Verordnung die näheren Bestimmungen insbesondere zur Informationsaufbereitung und -übermittlung regeln.
(6) Bei der Einrichtung des Unternehmensserviceportals sind technische Voraussetzungen zu schaffen, die auch eine Einbeziehung von Anwendungen der Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger ermöglichen.
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