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§ 8 unv-transparenz-g

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 29.10.2013
§ 8
Mitglieder eines Landtages oder die im § 1 Z 2 bezeichneten Personen können eine der im § 6 Abs. 2 Z 1 oder § 4 erwähnten Stellen nur mit Zustimmung des betreffenden Landtages oder der betreffenden Gemeindevertretung bekleiden; das für diese Zustimmung einzuschlagende Verfahren richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen. Wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird, ist § 7 sinngemäß anzuwenden.
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