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§ 1a unv-transparenz-g

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 1a
Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage dürfen keinen Lobbying-Auftrag (§ 4 Z 2 des Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetzes) annehmen. Ansonsten ist die Wahrnehmung von politischen oder wirtschaftlichen Interessen, sofern die gesetzlichen Meldepflichten erfüllt sind, zulässig.
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