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§ 1 unv-transparenz-g

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 24.06.1983
§ 1
Die Beschränkungen dieses Bundesgesetzes gelten für
1. die im Art. 19 Abs. 1 B-VG bezeichneten Organe der Vollziehung,
2. die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut,
3. die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage.
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