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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.03.1939
§ 766
In Ansehung des Schiffes haben die Bewachungs- und Verwahrungskosten seit der Einbringung in den letzten Hafen (§ 754, Nr. 1) vor allen anderen Forderungen der Schiffsgläubiger den Vorzug.