Gesetz ugb - Unternehmensgesetzbuch § 538 ugb Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024 In Kraft seit : 01.03.1939 § 538 Außer den Fällen des § 535 ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungsteile durch Verkauf oder Verwendung nur befugt, soweit es zum Zwecke der Fortsetzung der Reise notwendig ist. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift