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§ 423 ugb

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 423 Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Lagerhalter wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes finden die Vorschriften des § 414 entsprechende Anwendung. Im Falle des gänzlichen Verlustes beginnt die Verjährung mit dem Ablaufe des Tages, AN welchem der Lagerhalter dem Einlagerer Anzeige von dem Verluste macht.
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