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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2023
§ 7 Dauer der Unterbringung auf Verlangen
Die Unterbringung auf Verlangen darf nur sechs Wochen, auf erneutes Verlangen aber insgesamt längstens zehn Wochen dauern; für das erneute Verlangen gelten die §§ 3 bis 6 sinngemäß. Eine Verlängerung der Unterbringung über diese Fristen hinaus ist nicht zulässig.