§ 4 tnrsg
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 20.05.2016
§ 4 Begrenzung des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts im Zigarettenrauch
(1) Im Rauch einer Zigarette dürfen
- 1. der Kondensat-(Teer-)Gehalt 10 mg,
- 2. der Nikotingehalt 1,0 mg und
- 3. der Kohlenmonoxidgehalt 10 mg
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats eine Verringerung der in Abs. 1 genannten Emissionshöchstwerte festzulegen.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats Höchstwerte für andere als die in Abs. 1 genannten Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten zu erlassen.
(4) Sollten etwaige Emissionshöchstwerte von Zigaretten, mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Emissionen, und von Emissionen von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten festgelegt werden, hat dies das Bundesministerium für Gesundheit der Europäischen Kommission mitzuteilen.