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§ 14a tnrsg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.05.2018
§ 14a
Ergibt sich im Rahmen der dienstlichen Aufgaben von Aufsichtsorganen gemäß §§ 24ff Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 151/2005, und von Organen der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden der dringende Verdacht, dass offensichtlich trotz Rauchverbotes geraucht wird, haben diese Organe den Verdacht den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen.
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