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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 12.01.2013
§ 8 Kontrollbefugnisse und Duldungspflichten
(1) Soweit dies zur Vollziehung der in § 1 Abs. 1 genannten Unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Union sowie dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen'>Verordnungen erforderlich ist, sind
- 1. die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Kontrollstellen gemäß § 9,
- 2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß Abs. 4, sowie
- 3. Sachverständige der Kommission der Europäischen Union in Begleitung eines Behördenvertreters
(2) Soweit dies zur Vollziehung der in § 1 Abs. 1 genannten Unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Union und dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen'>Verordnungen erforderlich ist, haben die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen und die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen und Kontrollstellen gemäß § 9, den Organen der öffentlichen Aufsicht sowie den Sachverständigen der Kommission der Europäischen Union in Begleitung eines Behördenvertreters das Betreten der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung zu entsprechen und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen Auskunft zu erteilen, weiters haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen.
(3) Die Behörden und die Organe gemäß Abs. 1 sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Kontrollstellen gemäß § 9 sind berechtigt, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(4) Weigert sich der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter oder Beauftragter, die Kontrollen nach Abs. 1 zu dulden, so können diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den behördlichen Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontroll- und Anordnungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.