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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 09.05.2006
§ 6 Periodische Übungen
(1) In Tunneln haben in nachstehenden Zeitabständen Übungen stattzufinden:
- 1. mindestens alle vier Jahre Großübungen unter möglichst realistischen Bedingungen, mit erforderlichen straßenpolizeilichen Begleitmaßnahmen und
- 2. im Zeitraum dazwischen jährliche Teil- und/oder Simulationsübungen.
(2) Die Planung und Durchführung der Übungen gemäß Abs. 1, einschließlich der Kostentragung, hat anhand einer schriftlichen Vereinbarung der Beteiligten zu erfolgen, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass die Übungen
- 1. möglichst realistisch sind und festgelegten Störfallszenarien entsprechen,
- 2. klare Ergebnisse liefern und
- 3. so durchgeführt werden, dass Schäden am Tunnel möglichst vermieden werden.
(3) Die Tunnel-Sicherheitsbeauftragten und die Einsatzdienste haben die Ergebnisse der durchgeführten periodischen Übungen gemeinsam zu beurteilen, einen Bericht AN den Tunnel-Manager zu erstellen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.