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§ 10 stsg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 31.12.2010
§ 10 Änderungen an in Betrieb genommenen Tunneln
(1) Bei allen wesentlichen Änderungen bezüglich Konstruktion, Ausstattung oder Betrieb AN in Betrieb genommenen Tunneln oder Abweichungen von in Bescheiden enthaltenen Nebenbestimmungen, die Bestandteile der Tunnel-Sicherheitsdokumentation erheblich beeinflussen könnten, sind Verfahren gemäß § 7 und § 8 durchzuführen.
(2) Bei Vorliegen unwesentlicher Änderungen oder Abweichungen von Nebenbestimmungen, die Bestandteile der Tunnel-Sicherheitsdokumentation nicht erheblich beeinflussen könnten,
1. hat der Tunnel-Manager dem Tunnel-Sicherheitsbeauftragten vorab jeweils eine Dokumentation vorzulegen, in der die Vorschläge detailliert ausgeführt werden, und
2. hat der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte die Auswirkungen der Änderungen zu prüfen und dem Tunnel-Manager seine Stellungnahme mitzuteilen.
Derartige Änderungen oder Abweichungen hat der Tunnel-Manager der Tunnel-Verwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Änderung oder Abweichung erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(3) Wenn die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht gegeben sind, hat die Tunnel-Verwaltungsbehörde'>Verwaltungsbehörde die Durchführung der Änderungen oder Abweichungen binnen acht Wochen zu untersagen oder ein Genehmigungsverfahren einzuleiten. Über die Untersagung oder die Nichtuntersagung hat sie dem Tunnel-Manager schriftlich Mitteilung zu machen. Eine Kopie der Stellungnahme des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten ist den Einsatzdiensten zuzuleiten.
(4) Angezeigte Änderungen oder Abweichungen dürfen nach Einlangen der Anzeige bei der Behörde vorgenommen werden, wenn dies aus Gründen der Gefahr im Verzug erforderlich ist. Andere angezeigte Änderungen oder Abweichungen, für die ein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet wurde und die nicht untersagt wurden, dürfen nach Verstreichen von acht Wochen oder, falls dieser Zeitpunkt früher liegt, nach Einlangen der Nichtuntersagung beim Tunnel-Manager vorgenommen werden.
(5) Nicht der Anzeigepflicht unterliegen Instandhaltungstätigkeiten, wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes, der Bescheide gemäß den §§ 7 und 8 und des Standes der Technik gewahrt sind. Auf Verlangen der Tunnel Verwaltungsbehörde'>Verwaltungsbehörde hat der Tunnel-Manager über das Vorliegen einer der oben angeführten Voraussetzungen eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros einzuholen und vorzulegen.
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