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Art. 16 spaltg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

Artikel XVI
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.07.1996
Art. 16 Verweisungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen'>Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
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