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§ 1 schvg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 1 Errichtung von überschulischen Schülervertretungen
Bei jeder Bildungsdirektion ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Bildung'>Bildung, Wissenschaft und Forschung sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.
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