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§ 1 schuldigig

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 08.01.2021
§ 1 Zweck
Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, den Unterricht aller Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe in allen Schularten (Schulformen und Fachrichtungen) mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung Informations- und Kommunikationstechnologie-gestützt durchführen zu können (IKT-gestützter Unterricht). Ziel ist die Schaffung der pädagogischen didaktischen und technischen Voraussetzungen.
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