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§ 17 sceg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

2. Abschnitt Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Umwandlung einer Genossenschaft und Umwandlung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in eine Genossenschaft
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 18.08.2006
§ 17 Umwandlungsplan
Der Umwandlungsplan muss mindestens folgenden Inhalt haben:
1. die bisherige Firma, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Genossenschaft;
2. die für die Europäische Genossenschaft (SCE) vorgeschlagene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma;
3. die etwaigen Folgen der Umwandlung für die Beteiligung der Arbeitnehmer;
4. den vorgesehenen Zeitplan für die Umwandlung;
5. etwaige zum Schutz der Mitglieder und/oder der Gläubiger vorgesehene Rechte.
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