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§ 12 rkg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 26.03.2021
§ 12 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich hierbei nicht um Angelegenheiten handelt, die in der Vollziehung Landessache sind,
a) hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,
b) hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Justiz,
c) hinsichtlich der §§ 6, 7 und 9 Abs. 6 der Bundesminister für Landesverteidigung,
d) hinsichtlich des § 8 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
e) hinsichtlich des § 10 in Bezug auf die Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 10b und 10c sowie in Bezug auf die Verwaltungsabgaben bei Inanspruchnahme des Zentralen Melderegisters der Bundesminister für Inneres,
f) im übrigen die Bundesregierung betraut.
(2) Soweit durch dieses Bundesgesetz Angelegenheiten geregelt werden, die in der Vollziehung Landessache sind, obliegt ihre Vollziehung der jeweils örtlich zuständigen Landesregierung.
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