Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 2a
Es ist verboten, Arzneimittel oder Tierarzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, BGBl. I Nr. 30, zu Zwecken des Dopings im Sport zu verschreiben.