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§ 5 privbg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 5
(1) Werden Finanzierungsbeiträge zur Schieneninfrastruktur durch Gebietskörperschaften geleistet, die AN einem eine Privatbahn betreibenden Eisenbahnunternehmen beteiligt sind, so löst dies keine Gesellschaftssteuerpflicht aus.
(2) Die eine Privatbahn betreibenden Eisenbahnunternehmen sind mit 66% der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit, wenn deren Unternehmensschwerpunkt im Betreiben des Eisenbahnunternehmens liegt.
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