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§ 7 primvg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 03.08.2017
§ 7 Begriffsbestimmungen zu den Verträgen einer Primärversorgungseinheit
In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff:
1. „Primärversorgungs-Gesamtvertrag“ den Vertrag nach § 342b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der die Beziehungen der Träger der Krankenversicherung zu Primärversorgungseinheiten, sofern diese nicht in der Organisationsform von selbständigen Ambulatorien (§ 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG) betrieben werden, regelt;
2. „Primärversorgungsvertrag“ den Vertrag, der die Beziehungen der Träger der Krankenversicherung zu einer Primärversorgungseinheit regelt;
3. „Primärversorgungs-Einzelvertrag“ den Vertrag, der die Beziehungen der Träger der Krankenversicherung zu den an einer Primärversorgungseinheit teilnehmenden freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzten hinsichtlich der ärztlichen Leistungen regelt, sofern diese an mehreren Standorten eingerichtet wird und es sich um keine Gruppenpraxis mit dislozierten Standorten handelt;
4. „Primärversorgungs-Sondervertrag“ den Vertrag nach § 342c Abs. 13 ASVG, der für den Fall, dass ein Primärversorgungs-Gesamtvertrag nicht zustande kommt oder danach ein vertragsloser Zustand eintritt, die Beziehungen der Träger der Krankenversicherung zu Primärversorgungseinheiten, sofern diese nicht in der Organisationsform von selbständigen Ambulatorien (§ 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG) betrieben werden, regelt.
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