Suche

§ 6 pkvg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.08.1997
§ 6
(1) Der Pensionskassenbeitrag des Bundes enthält die Verwaltungskosten der Pensionskasse sowohl für die Beiträge gemäß § 4 als auch für allfällige gemäß § 5 geleistete Beiträge.
(2) Die Versicherungssteuer für den Pensionskassenbeitrag des Bundes trägt der Bund.
Filter