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§ 4 pkvg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Abschnitt 2 Beitragsrecht
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.08.1997
§ 4
(1) Auf Grund der Erklärung der Anwartschaftsberechtigten nach § 3 Abs. 2 hat der Bund monatlich im Vorhinein Beiträge AN die Pensionskasse im Ausmaß von 10% der gemäß § 15 Bundesbezügegesetz bestimmten Bezüge und Sonderzahlungen des Anwartschaftsberechtigten zu leisten.
(2) Die Beitragszahlung endet jedenfalls, wenn eine Leistung im Sinne des Abschnittes 4 dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen wird.
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