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Abschnitt 2 BeitragsrechtStand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.08.1997
§ 4
(1) Auf Grund der Erklärung der Anwartschaftsberechtigten nach § 3 Abs. 2 hat der Bund monatlich im Vorhinein Beiträge AN die Pensionskasse im Ausmaß von 10% der gemäß § 15 Bundesbezügegesetz bestimmten Bezüge und Sonderzahlungen des Anwartschaftsberechtigten zu leisten.