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§ 12 pkvg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.08.1997
§ 12 Waisenpension
(1) Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Anwartschafts-/Leistungsberechtigten dessen Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 ASVG solange die im ASVG angeführten Voraussetzungen vorliegen, höchstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Anspruch auf Waisenpension nach einem Leistungsberechtigten besteht nur dann, wenn die Kindeseigenschaft vor Anfall der Eigenpension vorgelegen ist.
(2) Die Höhe der Waisenpension im finanzmathematischen Altersvorsorgemodell nach dem Tod
1. des Anwartschaftsberechtigten
a) ergibt sich – unter Berücksichtigung einer allfälligen Witwen-/Witwerpension – aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Ablebens vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse; diese beträgt 40% der Witwen-/Witwerpension; oder
b) beträgt 24%, bei Vollwaisen 36% der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);
2. des Leistungsberechtigten beträgt 24%, bei Vollwaisen 36% von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
(3) Die Höhe der Waisenpension beträgt bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell bei Tod
1. des Anwartschaftsberechtigten
a) unter Berücksichtigung einer allfälligen Witwen-/Witwerpension 24%, bei Vollwaisen 36% der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte oder
b) 24%, bei Vollwaisen 36% der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);
2. des Leistungsberechtigten 24%, bei Vollwaisen 36% von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Der Wegfall des Leistungsanspruches ergibt sich aus Abs. 1.
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