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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 08.07.2022
§ 5 Insolvenzferne
Zahlungsverpflichtungen des Kreditinstituts aus einer gedeckten Schuldverschreibung sind nicht Gegenstand einer automatischen vorzeitigen Fälligstellung bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.