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§ 9 orghg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 9
(1) Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde'>Verwaltungsbehörde oder des Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes vorliegt, und hält Gericht'>Das Gericht den Bescheid bzw. das Erkenntnis oder den Beschluss für Rechtswidrig, so hat es, sofern die Klage nicht gemäß § 2 abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu beantragen. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat Gericht'>Das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung AN die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um eine Rechtssache handelt, die gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehört.
(3) Die Verpflichtungen der Gerichte gemäß Art. 89 Abs. 2 und 3 und Art. 139 Abs. 6 B-VG bleiben unberührt.
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