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Art. 24 oghg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

Artikel XXIV
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 29.12.2007
Art. 24 Übergangsbestimmung
Art. 24
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
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