§ 3 nsb-g
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 04.11.2010
§ 3
Mit der Vollziehung ist hinsichtlich der §§ 1 und 2 die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.