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§ 2 npsg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2012
§ 2 Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz ist auf Neue Psychoaktive Substanzen anzuwenden, soweit sie nicht nach Maßgabe der arzneimittel-, apotheken- oder arzneiwareneinfuhrrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden dürfen.
(2) Dieses Bundesgesetz ist jedoch nicht auf Stoffe und Zubereitungen anzuwenden, die dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, unterliegen.
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