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§ 4 nisg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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2. Abschnitt Zuständigkeiten und Koordinierungsstrukturen
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 29.12.2018
§ 4 Aufgaben des Bundeskanzlers
(1) Dem Bundeskanzler kommen folgende strategische Aufgaben zu:
1. Koordination der Erstellung einer Strategie (§ 8) und eines jährlichen Berichts zur Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
2. Vertretung von Österreich in der Kooperationsgruppe sowie in anderen EU-weiten und internationalen Gremien für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, denen strategische Aufgaben zugewiesen sind; die Zuständigkeiten anderer Ressorts bleiben davon unberührt;
3. Koordination der öffentlich-privaten Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
4. Betrieb des GovCERT gemäß § 14 Abs. 4;
5. Unterrichtung der Öffentlichkeit über einen Sicherheitsvorfall, der mehrere der in § 2 genannten Sektoren betrifft;
6. Ermittlung von Betreibern wesentlicher Dienste gemäß § 16 Abs. 1 sowie Erstellung und laufende Aktualisierung einer Liste von wesentlichen Diensten;
7. Konsultation mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, wenn Anbieter digitaler Dienste ihre Hauptniederlassung in Österreich haben, sich ihre Netz- und Informationssysteme aber in einem anderen Mitgliedstaat befinden;
8. Feststellung der Eignung und Ermächtigung von Computer-Notfallteams gemäß § 15 Abs. 3;
9. Veröffentlichung und Aktualisierung einer Liste der Computer-Notfallteams gemäß § 14 Abs. 1 und 4 in geeigneter Form.
(2) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres mit Verordnung Folgendes festlegen:
1. Kriterien für die Parameter des § 3 Z 6 lit. a bis d;
2. nähere Regelungen zu jedem in § 2 genannten Sektor gemäß § 16 Abs. 2;
3. Sicherheitsvorkehrungen nach § 17 Abs. 1.
4. Ausnahmen von Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 20 Abs. 1.
(3) Der Bundeskanzler legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung mit Verordnung die Aufteilung der Pflichten als gemeinsam datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß § 11 Abs. 3 fest.
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