§ 88 mmhmg
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
Kategorie:
4. Abschnitt SchlussbestimmungenStand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.04.2003
§ 88 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen betraut.