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§ 87 mmhmg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.04.2003
§ 87 Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über
1. die Art und Durchführung der Prüfung gemäß § 81,
2. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren für die Prüfung gemäß § 81 und
3. die Aufschulung gemäß § 84,
4. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse gemäß §§ 81 und 84
festzulegen.
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