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§ 69 mmhmg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.04.2003
§ 69 Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie
(1) Die Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung von insgesamt 140 Stunden. Die theoretische Ausbildung umfasst 80 Unterrichtsstunden, die praktische Ausbildung umfasst 60 Stunden Pflichtpraktika AN Patienten.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Fächer:
1. Spezielle Anatomie und Pathologie,
2. Grundlagen der Elektrotherapie einschließlich Physik und Anlagetechniken.
(3) Die Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie darf frühestens nach Absolvierung des Moduls A, sofern die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt wird, nach Absolvierung der Ausbildungsinhalte des Moduls A, begonnen werden. Voraussetzung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung.
(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte AN Patienten durchzuführen.
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