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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.06.2013
§ 6 Technische Informationen
Der bindende Unternehmer hat dem gebundenen Unternehmer die erforderlichen technischen Informationen für Instandsetzung und Reparatur zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.