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§ 5 kraschg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.06.2013
§ 5 Garantie- und Gewährleistungsvergütungen
Hat ein gebundener Unternehmer aufgrund der Vertriebsbindungsvereinbarung oder wegen eines Mangels, der bereits bei Auslieferung AN den gebundenen Unternehmer vorlag, Garantieleistungen erbracht oder Gewährleistungsansprüche befriedigt, so hat der gebundene Unternehmer gegenüber dem bindenden Unternehmer Anspruch auf Ersatz des mit den Leistungen verbundenen notwendigen und nützlichen Aufwands.
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