§ 13 kommstg 1993
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 13 Zuständigkeit des Finanzamtes
Die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt durchzuführen.