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§ 5b klubfg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 15.06.2023
§ 5b
Der Präsident des Nationalrates hat ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Klubregister) zu führen, das die Namen der parlamentarischen Klubs und die für diese vertretungsbefugten Personen enthält. Die parlamentarischen Klubs haben dem Präsidenten des Nationalrates die hiezu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Klubregister ist in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen.
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