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§ 13 kgrg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 14.04.2016
§ 13 Anordnung der Rückgabe des Kulturgutes; Beweislast
(1) Gericht'>Das Gericht hat mit Beschluss die Rückgabe des Kulturgutes AN den ersuchenden Staat anzuordnen, wenn es als erwiesen annimmt, dass es sich um ein Kulturgut handelt, das gemäß § 4 unrechtmäßig eingeführt wurde, die Verbringung aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates auch im Zeitpunkt der Antragstellung unrechtmäßig wäre und der Rückgabeanspruch noch nicht erloschen ist.
(2) Die Beweislast'>Beweislast trifft den ersuchenden Staat.
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