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§ 12 kgrg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 14.04.2016
§ 12 Erlöschen des Anspruchs
(1) Soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, erlischt der Rückgabeanspruch unabhängig von der Kenntnis des ersuchenden Staates jedenfalls 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verbracht wurde.
(2) Für Kulturgüter gemäß § 2 Z 1, die im ersuchenden Staat zu einer öffentlichen Sammlung gehören oder im Bestandsverzeichnis kirchlicher oder religiöser Einrichtungen angeführt sind, gilt Folgendes:
1. Unabhängig von der Kenntnis des ersuchenden Mitgliedstaates erlischt der Rückgabeanspruch 75 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verbracht wurde.
2. Ist der Rückgabeanspruch nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates unverjährbar, so erlischt der Rückgabeanspruch nicht.
3. Ist in einem bilateralen Abkommen eine Frist von mehr als 75 Jahren festgelegt, so erlischt der Rückgabeanspruch nach Ablauf dieser längeren Frist.
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